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BARTENSTEIN LAGERTECHNIK GMBH – FÜRTH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Allgemeines / Geltungsbereich

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Organisationen in Bezug auf alle mit unserem Unternehmen geschlossenen Verträge und somit für alle von unserem Unternehmen erbrachten Lieferungen, Montagearbeiten und sonstigen Leistungen.

Ausnahmen bedürfen einer gesonderten, schriftlichen und vertraglichen Vereinbarung.

Abweichende Einkaufs-, Liefer- Montage- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers/ Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt und anerkannt wurden.

 

Angebote:

Unsere Angebote sind freibleibend. Umfang, Art, Liefer- bzw. Montagetermine sowie sonstige Leistungen werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Nebenabreden gelten nur nach unserer schriftlichen Bestätigung.

 

Preise:

Alle angegebenen Preise sind in Euro (€), gelten ab Werk und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

Eventuell anfallende Verpackungs- und Frachtkosten, Abgaben, Zölle, Steuern und andere Gebühren trägt grundsätzlich der Käufer/Besteller, abweichende Vereinbarungen gelten nur sofern sie in der Auftragsbestätigung schriftlich von uns bestätigt wurden.

Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise und sonstigen Bedingungen gelten grundsätzlich 4 Wochen, sofern nicht anders vereinbart.

Sollten sich während der vierwöchigen Geltungsfrist des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung maßgebende Fremdkosten wie z.B. Rohstoffkosten, im Angebot enthaltene Abgaben und Zölle und sonstige Fremdkosten wesentlich ändern oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

Bei Anschlussaufträgen besteht kein Anspruch auf vorangegangene Preis-, Leistungs- und Lieferbedingungen.

 

Zahlungsbedingungen:

 

Zahlungsziel:

15 Tage nach Erhalt der Rechnung, rein netto. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen 2 % Skonto

 

Anderslautende Vereinbarungen müssen schriftlich von uns bestätigt werden.

Als Zahlungseingangsdatum gilt die wertmäßige Erfassung des Geldes auf unserem Bankkonto.

Eventuell anfallende Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer/Besteller.

 

Der Käufer/Besteller kommt ab 16 Tage nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins behalten wir uns vor, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

 

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers/Besteller gefährdet wird, stehen uns die Rechte gemäß § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller. Wir können dem Käufer/Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

 

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer/Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers/Bestellers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

Lieferzeiten

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Belieferung durch Vorlieferanten, es sei denn, die falsche, verspätete oder unvollständige Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

 

Lieferfristen beginnen mit dem auf unserer Auftragsbestätigung genannten Datum und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klärung aller relevanten Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen, vereinbarten Konditionen und Vorbereitungsarbeiten durch den Käufer/Besteller, sowie dessen Annahme der Lieferung. Verzögert sich die Lieferung/Abholung/Montage aus Gründen, die der Käufer/Besteller zu vertreten hat, so trägt er gegebenenfalls anfallende Lagerkosten und/oder das Risiko für sich eventuell daraus ergebenden Schäden (falsche Lagerung beim Kunden, Rost etc.).

 

Bei Vertragsänderungen gilt nur der in der neuen Auftragsbestätigung aufgeführte, neue Liefertermin.

 

Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer/Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist.

 

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige, außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Umstände führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Vorlieferanten oder beim Käufer/Besteller eintreten.

 

Angaben über Maße, Gewichte etc.

Angaben über Maße, Gewichte, Tragkraft, Fassungsvermögen und ähnliche Eigenschaften können nur annähernd maßgebend sein. Falls exakte Angaben erforderlich sind, müssen diese angefordert werden und die Anforderung von uns schriftlich bestätigt werden.

Für Materialien, Ausführung und Montage ist die technische Weiterentwicklung und entsprechende Änderungen vorbehalten. Für Druckfehler, Farbabweichungen wird keine Haftung übernommen.

 

Angaben zu Güten, Maßen, Gewichte, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte u.ä. bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS, sondern nur Richtwerte.

 

Eigentumsvorbehalt

Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung unserer Saldorechnung.

Eine Weiterverarbeitung durch den Käufer/Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach $ 950 BGB in unserem Auftrag, d.h. wir erwerben anteilig das Miteigentum. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und zu sichern.

Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb unter der Voraussetzung befugt, dass auch er mit seinen Kunden einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Käufer/Besteller ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware zur  Sicherheitsübereignung, Pfändung u.ä. zu verfügen.

Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer/Besteller uns bis zur Erfüllung sämtliche Ansprüche sowie die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden inklusive aller Nebenrechte an uns ab und wir nehmen die Abtretung an. Wir werden ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Ihre Rechnung einzuziehen. Die Abtretung muss auf unsere Forderung hin offen gelegt werden und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen müssen uns gegeben werden.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seitens des Käufers/Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

Montagearbeiten:

Sofern Montagearbeiten Bestandteil des Vertrages sind, ist der Käufer/Besteller verpflichtet, die notwendigen Hilfsmittel, beispielsweise Ladekräne, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen und dgl. zum Abladen und Vertragen sowie zur Montage kostenfrei und in ausreichendem, zeitliche und sachlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Der Käufer/Besteller ist ebenso verpflichtet, den notwendigen Zutritt zu seinen Räumen für mindestens 10 Stunden pro Werktag zur Durchführung von Montagen  zu ermöglichen und die Räume gegebenenfalls ausreichen zu belichten, belüften und zu heizen, sowie die notwendige Energie, insbesondere Strom, Gas und Wasser kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, von uns zur späteren Montage angeliefertes Material sorgfältig zu behandeln, sachgemäß zu lagern und vor äußeren Einflüssen (Regen, Frost, mechanische Einwirkung, Diebstahl etc.) ausreichend zu schützen.

 

Gefahrenübergang:

Mit der Lieferung bzw. der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer/Besteller über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer/Besteller über sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird.

Sofern die Montage Bestandteil des Vertrages ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Käufer/Besteller über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

 

Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Kaufleute. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach der Lieferung angezeigt werden, nicht offensichtliche innerhalb von drei Tagen nach der Feststellung. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bieten wir nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung, Minderung oder Wandlung. Hierfür steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche müssen wir ausschließen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Lieferung.

Unsachgemäße Nachbesserungen durch den Käufer/Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte sowie ungeeignete Orte für Lagerung des Materials vor der Montage oder für die Aufstellung führen zum Verlust der Mängelansprüche.

Farbtonabweichungen bei Nachlieferungen sowie Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn dass wir eine diesbezügliche Garantie übernommen haben oder der Mangel bereits bei Eingang des zugelieferten Teils bei uns offensichtlich war.

 

Datenschutz

Siehe Datenschutzhinweis auf dieser Internetseite.

 

Gerichtsstand:

Nürnberg

 

Rechtswirksamkeit:

Soweit einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB und oder vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sind oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und die des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

Bartenstein Lagertechnik GmbH

Hafenstraße 27

90768 Fürth

 

Amtsgericht Fürth, HRB 13256

Steuernummer 2180/01220/010558

Ust-Ident-Nr. DE 255176440

ÜBER UNS

KONTAKT

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